Haftpflichtrecht


Meine Klientin wurde Opfer eines Verkehrsunfalls, als ein Autofahrer in ihr Motorrad fuhr. Sie verletzte sich dabei schwer und war nicht mehr in der Lage, ihren Beruf als Pflegerin auszuüben.

Der zuständige Staatsanwalt war der Ansicht, dass den Autofahrer am Unfall keine Schuld treffe, weshalb er von einer Strafverfolgung absah. Mit derselben Begründung weigerte sich die Haftpflichtversicherung des Autofahrers, meiner Klientin Leistungen auszurichten. Daraufhin erhoben wir gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Beschwerde, zunächst an das Obergericht des Kantons Zürich, danach an das Bundesgericht. Das Bundesgericht machte der Staatsanwaltschaft klar, dass ihre Rechtsauffassung unzutreffend war und hiess unsere Beschwerde gut. Der Entscheid des Bundesgerichts hatte zur Folge, dass sich die Haftpflichtversicherung bereit erklärte, Verhandlungen über eine Entschädigung meiner Klientin aufzunehmen.

Schliesslich wurde mit der Haftpflichtversicherung ein Vergleich abgeschlossen, womit meine Klientin angemessen für ihre Leiden entschädigt wurde und insbesondere ein Schmerzensgeld sowie Entschädigungen für den entgangenen Verdienst und ihre Einschränkungen im Haushalt erhielt.

Urteil 6B_306/2008 des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2008



Ein alkoholisierter Autofahrer verursachte einen Verkehrsunfall, der den Tod eines Menschen zur Folge hatte.

Die Witwe der getöteten Person beauftragte einen Rechtsanwalt, der die ihr zustehenden Forderungen berechnen und diese gegenüber der Haftpflichtversicherung des fehlbaren Lenkers geltend machen sollte. Kurz vor Abschluss der Entschädigungsvereinbarung war sich die Witwe nicht mehr sicher, ob ihr Anwalt die Forderungen (Versorgerschaden aus Erwerb und Haushaltsführung, Genugtuung / Schmerzensgeld etc.) korrekt berechnet hatte. Sie wollte daher ihrem Anwalt das Mandat entziehen und die weitere Bearbeitung des Falls mir übertragen. Nach einer Überprüfung des Dossiers zeigte ich meiner Klientin auf, dass ihr Anwalt die Berechnungen richtig durchgeführt hatte und dass dessen Arbeit keinen Anlass zu Beanstandungen gab. Ich riet ihr daher von einem Anwaltswechsel ab.

Meine Klientin war froh, eine unabhängige Zweitmeinung eingeholt zu haben und fasste aufgrund meiner Beurteilung wieder Vertrauen zu ihrem Anwalt.


Sozial- und Privatversicherungsrecht


Meine Klientin meldete sich zum Bezug von Invalidenleistungen bei der IV-Stelle an. Hierauf wurde sie durch einen von der IV-Stelle beigezogenen psychiatrischen Gutachter untersucht.

Dieser Gutachter stellte die gesundheitlichen Beschwerden meiner Klientin in Abrede, worauf ich beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Namen meiner Klientin Beschwerde gegen die leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle erhob und eine neue Begutachtung verlangte. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde gut und wies die IV-Stelle an, eine neue Begutachtung in Auftrag zu geben. Die neue Gutachterin anerkannte nun die Beschwerden meiner Klientin. Sie sparte dabei nicht an Kritik am ersten Gutachter und hielt unter anderem fest, dass die Beurteilung des ersten Gutachters “in befremdender Art in keinerlei Bezug zu den tatsächlichen objektivierten Tatsachen” stehen würde. Meine Klientin erhielt daraufhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, sowohl von der IV-Stelle als auch von der zuständigen Pensionskasse. Auch die Lebensversicherung meiner Klientin anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach die vertraglichen Leistungen zu.

Das erfolgreiche Vorgehen gegen die fehlerhafte Verfügung der IV-Stelle hatte zur Folge, dass meine Klientin in den Genuss von Versicherungsleistungen kam, die rund 90% ihres früheren Lohnes ausmachten; darüber hinaus erhielt sie von den diversen Versicherungen Nachzahlungen in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken.

Urteil IV.2008.00940 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2010




Mein Klient erlitt einen Verkehrsunfall und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu. Die Unfallfolgen verunmöglichten es ihm, weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit tätig zu sein.

Es folgte eine Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug. Die IV-Stelle verneinte jedoch ihre Leistungspflicht, worauf ich im Namen meines Klienten Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob und eine medizinische Abklärung verlangte. Das Gericht hiess die Beschwerde vollumfänglich gut.

Hierauf liess die IV-Stelle meinen Klienten begutachten und verneinte nach Vorliegen des Gutachtens weiterhin jegliche Leistungspflicht. Auch gegen diesen Entscheid erhoben wir Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht, welche indes vorerst erfolglos blieb. Wir mussten bis vor Bundesgericht gehen, um zu unserem Recht zu kommen: Das Bundesgericht anerkannte unsere Einwände und hielt fest, dass es meinem Klienten unmöglich sei, seine noch verbliebene Resterwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten: “Stellt man diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit einstellte”. Die IV-Stelle wurde verpflichtet, meinem Klienten eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Urteil 9C_954 des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013


Arbeitsrecht und öffentliches Personalrecht


Mein Klient wurde Opfer eines Verkehrsunfalls und erlitt ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (“Schleudertrauma“). Dieses hatte eine temporäre Arbeitsunfähigkeit zur Folge.

Nachdem mein Klient wieder in der Lage war, seiner Arbeit zu 100% nachzugehen, teilte ihm sein Arbeitgeber (Kanton Zürich) mit, man könne ihn nicht mehr weiterbeschäftigen. Der Kanton bot meinem Klienten stattdessen eine Versetzung an, die aber eine Lohneinbusse zur Folge gehabt hätte. Gleichzeitig drohte der Kanton meinem Klienten mit der Kündigung, falls dieser die neue Stelle nicht annehmen würde. Die Kündigung wurde dann tatsächlich ausgesprochen.

Gegen die Versetzung und gegen die Kündigung erhoben wir beim Regierungsrat Rekurs, der grösstenteils abgewiesen wurde. Dieses Urteil zogen wir an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter. Das Verwaltungsgericht gab uns auf der ganzen Linie Recht: Es hielt fest, dass die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt gewesen war.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sprach meinem Klienten eine Entschädigung von vier Monatslöhnen zu. Darüber hinaus wurde der Kanton Zürich verpflichtet, meinem Klienten die ihm zustehende Abfindung in der Höhe von zehn Monatslöhnen zu bezahlen (gemäss § 26 des Personalgesetzes des Kantons Zürich). Hinzu kamen die Zinsen im Wert von mehreren tausend Franken.

Bemerkenswert an diesem Fall war, dass der Kanton Zürich am 15. Oktober 2009 eine Medienmitteilung publiziert hatte mit dem vielsagenden Titel “Case Management für die Begleitung von arbeitsunfähigen Mitarbeitenden in der kantonalen Verwaltung erfolgreich angelaufen”. Auch bei meinem Klienten war das Case Management erfolgreich gewesen, wurde doch wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht. Dennoch war der Kanton – trotz der Versprechungen gemäss Medienmitteilung – nicht daran interessiert, meinen Klienten weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit zu beschäftigen und zog es vor, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Urteil PB.2010.00042 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2011

Christos Antoniadis
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